Zunächst gilt zu sagen, dass Krankenfahrt nicht gleich Krankentransport oder Rettungsfahrt ist. Hier besteht ein Unterschied! Im Wesentlichen ist der Unterschied jener, dass bei den Krankentransporten und den Rettungsfahrten eine medizinische Versorgung der Person, die die Fahrt benötigt, bereitgestellt werden kann. Bei den Krankenfahrten ist keine medizinische Versorgung durch spezielles Personal gegeben. Als Rettungsfahrt gilt nur jene Beförderung mit dem Rettungswagen, jene mit Krankentransportfahrzeug zählt zum Krankentransport und alles, was mit Taxi, Privatauto oder gemietetem Wagen, sowie öffentlichem Verkehrsmittel geschieht, zählt nicht dazu.
Wer oder was regelt die Fahrt?
In Deutschland wird dies durch Gesetze festgelegt, in denen steht, wer für Krankentransporte/ -fahrten aufkommt. So ist im Sozialgesetzbuch festgehalten, wann öffentliche Krankenkassen Fahrtkosten übernehmen. Darin heißt es besipielsweise geschrieben, dass die Krankenkasse solche Fahrtkosten übernimmt, die als Ziel eine ambulanten Behandlung haben. Jedoch müssen auch hier die zu transportierenden Personen einen Teil der Kosten selbst übernehmen. Allgemein gilt hierbei ein Selbstkostenbeitrag von 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens hingegen 5 Euro. Höchstbeitrag der Selbstbeteiligung sind 10 Euro.
Was gibt es für Voraussetzungen, dass meine KK die Kosten übernimmt?
Wenn die Krankenfahrt von der gesetzlichen Kasse übernommen werden soll, muss im Vorhinein eine medizinische Verordnung bestehen. Zudem gelten auch bestimmte Regeln was den Transport an sich angeht. Bei einer stationären Behandlung werden die Kosten normalerweise auch ohne Genehmigung übernommen. Dies gilt auch für teilstationäre Behandlungen oder Fahrten zu sogenannten "stationsersetzenden" Eingriffen. Fahrten zu ambulanten Behandlungen jedoch müssen immer vorher genehmigt worden sein. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche Verordnung, die Sie dem Taxiunternehmen oder dem jeweiligen Transportunternehmen vorzeigen.
Seit dem 1.Januar 2019 ist jedoch eine Genehmigung in Kraft getreten, die die Kostenübernahme auch für die Fahrt zu ambulanten Einrichtungen genehmigt. Dies betrifft Pflegebedürftige ab der Pflegestufe 3 und solche Menschen mit Behinderungen oder bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
Trotz dessen muss die ambulante Behandlung in jedem Fall medizinisch notwendig sein und unter dem Leistungskatalog der Krankenkasse aufgelistet sein.
Die Verordnung für die sogenannte Krankenbeförderung zum Beispiel zu einer Psychotherapie muss der gesetzlichen Krankenkasse vom Patienten vorgelegt werden, bevor die Fahrt angetreten wird. Nach erfolgter Genehmigung durch die Krankenkasse können die Fahrten dann mit dem Fahrdienst oder dem Krankentransportwagen getätigt werden.
Alles Wichtige kurz zusammengefasst
Die Kostenübernahme wird nur zur nächstgelegenen Einrichtung gestattet, alles Weitere muss medizinisch genehmigt sein.
Außerdem ist wichtig zu wissen, dass die Fahrten nicht durch medizinisch-fachliches Personal betreut werden.
Kleiner Tipp am Ende: Auch wenn Krankentransporte, Fahrtkosten mit dem privaten PKW, Parkgebühren und Zuzahlungen zu Kassenleistungen nicht übernommen werden, so sund diese in jedem Fall steuerlich absetzbar.
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